Herzlich willkommen auf dem Blog von Steuerberater Mustermann. Als moderne Steuerkanzlei wissen wir aus unserer täglichen Praxis dass der Weg in die berufliche Selbstständigkeit oder die Führung eines eigenen Unternehmens eine spannende Reise ist. Es gibt so viele Dinge zu beachten Ideen zu verwirklichen und Kunden zu gewinnen. Doch früher oder später taucht unweigerlich ein Thema auf das vielen erst einmal Respekt einflößt und zwar die Gewerbesteuer. Viele Gründer sowie etablierte Einzelunternehmer fragen sich ab wann sie diese Steuer eigentlich zahlen müssen und wie sie berechnet wird. Die gute Nachricht vorweg lautet dass das deutsche Steuerrecht hier einen großzügigen Puffer eingebaut hat den sogenannten Gewerbesteuer Freibetrag. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen ganz zugänglich und verständlich alles was Sie darüber wissen müssen.

Wer ist überhaupt gewerbesteuerpflichtig?

Bevor wir uns dem Freibetrag widmen müssen wir kurz klären wer überhaupt Gewerbesteuer zahlen muss. In Deutschland wird grundsätzlich zwischen zwei großen Gruppen von Selbstständigen unterschieden nämlich den Freiberuflern und den Gewerbetreibenden. Wenn Sie einen sogenannten freien Beruf ausüben zahlen Sie in der Regel gar keine Gewerbesteuer. Zu den freien Berufen gehören beispielsweise:

  • Ärzte
  • Anwälte
  • Architekten
  • Journalisten
  • Grafikdesigner
  • Steuerberater

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbeordnung und zahlen daher unabhängig von der Höhe ihres Gewinns keine Gewerbesteuer.

Sie gelten als Gewerbetreibender wenn Sie:

  • einen Handel betreiben
  • handwerklich tätig sind
  • Waren produzieren
  • eine Dienstleistung anbieten die nicht als freiberuflich eingestuft wird

In diesem Fall müssen Sie ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt anmelden und sind damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Sie wird erhoben um die lokale Infrastruktur zu finanzieren von der Sie als Unternehmen vor Ort profitieren etwa Straßen Beleuchtung oder öffentliche Einrichtungen. Aber dass Sie gewerbesteuerpflichtig sind bedeutet noch lange nicht dass Sie vom ersten verdienten Euro an auch tatsächlich Gewerbesteuer an das Finanzamt oder die Gemeinde überweisen müssen.

Der großzügige Gewerbesteuer Freibetrag von 24500 Euro

Hier kommt nun der rettende Anker für viele kleine und mittelständische Unternehmen ins Spiel. Das Gewerbesteuergesetz sieht für natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag in Höhe von 24500 Euro pro Jahr vor. Natürliche Personen sind klassische Einzelunternehmer. Personengesellschaften sind beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Kommanditgesellschaft.

Das bedeutet ganz konkret für Sie dass Ihr Gewinn also das was nach Abzug aller Betriebsausgaben von Ihren Einnahmen übrig bleibt bis zu dieser Grenze von 24500 Euro komplett von der Gewerbesteuer verschont bleibt. Sie können also ein solides Nebengewerbe betreiben oder in der Anfangsphase Ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit in Ruhe wachsen ohne sich Sorgen um die Gewerbesteuer machen zu müssen. Erst wenn Ihr sogenannter Gewerbeertrag der in der Regel fast identisch mit Ihrem Gewinn ist diesen Betrag von 24500 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt wird die Steuer überhaupt erst ein Thema. Und selbst dann wird nicht der gesamte Gewinn versteuert sondern nur der Teil der über dem Freibetrag liegt. Das ist eine überaus positive und motivierende Regelung die Entlastung schafft und Raum für wirtschaftlichen Erfolg bietet.

Wie die Gewerbesteuer berechnet wird wenn Sie den Freibetrag überschreiten

Nehmen wir an Ihr Geschäft läuft hervorragend und Sie erzielen in einem Jahr einen Gewinn von 34500 Euro. Damit haben Sie den Freibetrag um genau 10000 Euro überschritten. Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt nun in zwei logischen Schritten:

  • Schritt 1: Das Finanzamt nimmt den übersteigenden Betrag von 10000 Euro und multipliziert ihn mit der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl von 3.5 Prozent. Das ergibt in unserem Beispiel einen Gewerbesteuermessbetrag von 350 Euro.
  • Schritt 2: Dieser Messbetrag wird an Ihre zuständige Gemeinde weitergeleitet. Jede Gemeinde hat das Recht einen eigenen Hebesatz festzulegen. Die Gemeinde multipliziert nun den Messbetrag von 350 Euro mit ihrem individuellen Hebesatz. Bei einem typischen Hebesatz von 400 Prozent müssten Sie dann 1400 Euro Gewerbesteuer zahlen.

In ländlichen Regionen ist dieser Hebesatz oft niedriger während er in Großstädten meist deutlich höher ausfällt. Durch fundiertes Fachwissen und vorausschauende Planung können wir Ihnen genau ausrechnen mit welcher Belastung Sie an Ihrem spezifischen Standort rechnen müssen.

Ein wichtiges Detail für Kapitalgesellschaften

An dieser Stelle müssen wir einen wichtigen Hinweis zur Rechtsform Ihres Unternehmens geben. Der eben beschriebene Freibetrag von 24500 Euro gilt ausschließlich für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Wenn Sie sich dafür entscheiden Ihr Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft zu gründen oder fortzuführen also beispielsweise als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft entfällt dieser Freibetrag komplett. Kapitalgesellschaften sind ab dem ersten Euro Gewinn gewerbesteuerpflichtig.

Dies ist ein entscheidender Faktor den wir bei unserer ganzheitlichen und persönlichen Betreuung stets im Blick haben wenn es darum geht die optimale Rechtsform für Ihre individuellen Bedürfnisse zu finden. Es gibt zwar für bestimmte Vereine oder juristische Personen des privaten Rechts einen kleinen Freibetrag von 5000 Euro aber für die klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt dieser nicht.

Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Viele Mandanten befürchten dass die Gewerbesteuer eine enorme finanzielle Doppelbelastung darstellt weil sie ja ohnehin schon Einkommensteuer auf ihren Gewinn zahlen müssen. Hier können wir Ihnen eine große Sorge nehmen und Ihnen Sicherheit geben. Der Gesetzgeber hat erkannt dass eine doppelte Besteuerung unfair wäre. Deshalb wird die gezahlte Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet.

Das funktioniert in der Praxis so dass Ihre Einkommensteuer um einen bestimmten Faktor des Gewerbesteuermessbetrags gemindert wird. Bei einem Hebesatz von bis zu etwa 400 Prozent führt diese Anrechnung dazu dass die Gewerbesteuer faktisch komplett neutralisiert wird. Sie zahlen die Gewerbesteuer zwar an die Gemeinde erhalten das Geld aber quasi über eine geringere Einkommensteuerlast vom Finanzamt wieder zurück. Erst bei Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen wie es oft in Ballungszentren der Fall ist entsteht eine echte Mehrbelastung. Durch den Einsatz digitaler Prozesse behalten wir diese Verrechnungen für Sie stets fehlerfrei im Auge und sorgen dafür dass Ihre steuerlichen Pflichten effizient erfüllt und Gestaltungsspielräume optimal genutzt werden.

Vorsicht vor der sogenannten Abfärberegelung

Zum Schluss möchten wir noch auf eine kleine Stolperfalle hinweisen die besonders für Freiberufler relevant ist die sich mit anderen zusammentun. Stellen Sie sich vor zwei freiberufliche Grafikdesignerinnen gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie zahlen keine Gewerbesteuer. Nun beginnen sie aber nebenbei Tassen mit ihren Designs zu verkaufen was eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Hier greift die sogenannte Abfärberegelung. Schon eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit kann dazu führen dass die gesamten Einnahmen der Gesellschaft plötzlich als gewerblich eingestuft werden und somit gewerbesteuerpflichtig sind. Allerdings hat die Rechtsprechung auch hier Bagatellgrenzen eingezogen. Bleiben die gewerblichen Umsätze unter drei Prozent des Gesamtumsatzes und gleichzeitig unter dem Betrag von 24500 Euro färbt die gewerbliche Tätigkeit nicht ab. Um solche Risiken von vornherein auszuschließen legen wir besonderen Wert auf individuelle Lösungen die genau auf Ihre Situation zugeschnitten sind etwa durch die klare Trennung von Tätigkeiten.

Fazit Gewerbesteuer ist kein Grund zur Panik

Zusammenfassend lässt sich sagen dass die Gewerbesteuer für viele kleine Unternehmen und Gründer in den ersten Jahren dank des Freibetrags von 24500 Euro überhaupt keine Rolle spielt. Sie können sich voll und ganz auf den Aufbau Ihres Geschäfts konzentrieren. Und selbst wenn Sie erfolgreich wachsen und den Freibetrag überschreiten sorgt die Anrechnung auf die Einkommensteuer in den meisten Fällen dafür dass keine schmerzhafte Doppelbelastung entsteht.

Wir bei Steuerberater Mustermann stehen Ihnen jederzeit zur Seite um alle steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen zu klären. Unser Ziel ist es Ihnen Sicherheit zu geben Entlastung zu schaffen und langfristig zu Ihrem wirtschaftlichen Erfolg beizutragen. Sprechen Sie uns gerne an wenn Sie Fragen zu Ihrem Gewerbeertrag der optimalen Rechtsform oder der genauen Berechnung an Ihrem Standort haben. Wir begleiten Sie persönlich zuverlässig und mit modernsten digitalen Werkzeugen auf Ihrem Weg in eine erfolgreiche unternehmerische Zukunft.

Weiterführende Links

  • Existenzgruendungsportal – Gewerbesteuer – https://www.existenzgruendungsportal.de/
  • DATEV magazin – Geschäftsfeld Internet – https://www.datev-magazin.de/